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Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) der DAfi GmbH für das Handelsgeschäft mit Unternehmern

 

1. Geltung

1.1. Diese AGB gelten für das Handelsgeschäft und nur im Verhältnis zu unternehmerischen Kunden.

1.2. Alle Lieferungen der DAfi GmbH, A-5531 Eben im Pongau, Niedernfritzerstraße 120, nachfolgend kurz als „DAfi“ oder „wir“ bezeichnet, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden AGB. Es gilt die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB. Diese sind auf unserer Homepage (www.smartfox.at/agbs) abrufbar und können jederzeit über Nachfrage postalisch oder elektronisch übermittelt werden.

1.3. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen seitens DAfi sind unwirksam, es sei denn, diese wurden von DAfi schriftlich vor Vertragsabschluss als vereinbart bestätigt.

1.4. Davon abweichende oder entgegenstehende Regelungen von Vertragspartnern, wie insbesondere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn deren Geltung von DAfi ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss anerkannt wurde.

 

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. Angebote sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und freibleibend.

2.2. Der Vertragspartner ist, wenn in seiner Bestellung nicht etwas Anderes ausgeführt ist, 14 Tage an sein Angebot gebunden.

2.3. Verträge kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von DAfi oder tatsächliches Entsprechen (zB durch Auslieferung der Ware) durch DAfi zustande.

2.4. Die in Katalogen und Werbemedien enthaltenen Informationen enthalten keine im Sinne des § 922 Abs. 2 ABGB leistungsbestimmenden Informationen, sofern nicht anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden.

 

3. Preise, Zalungsbedingungen

3.1.Unsere Preise verstehen sich als Nettopreise in Euro auf Basis „FCA Versandstelle unseres liefernden Lagers“ (Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Lagerung, Versicherung und gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer sowie etwaiger sonstiger Steuern, Zölle und Abgaben.

3.2. DAfi behält sich das Recht vor, von einem bereits bestätigten Geschäft zurückzutreten, wenn von DAfi nicht beeinflussbare und nicht vom Willen von DAfi abhängige Kostenänderungen eintreten, insbesondere Lohnkostenänderungen (zB aufgrund von Kollektivvertragserhöhungen) oder Preisänderungen von Vorlieferanten.

3.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Skonto oder sonstige Abzüge zu erfolgen.

3.4. Gewährte Rabatte, Boni und Skonti werden hinfällig, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen an DAfi in Verzug gerät.

3.5. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung not-wendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskos-ten, etc.) zu ersetzen. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 50,00.

3.6. DAfi ist gemäß § 456 UGB bei Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz an Verzugszinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.7. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist DAfi berechtigt, sämtliche nicht fälligen Forderungen fällig zu stellen. Diesfalls ist DAfi außerdem zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Auch ein Teilrücktritt (zB betreffend noch offener Teillieferungen) ist möglich.

3.8. Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche ausdrücklich und schriftlich von DAfi anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.9. Vom Kunden ohne Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen vorgenommene Überweisungen werden auf die älteste Forderung einschließlich Zinsen angerechnet.

3.10. Mitarbeiter von DAfi sind nicht berechtigt, für DAfi Gelder in Empfang zu nehmen.

 

4. Lieferung, Lieferfristen und Liefertermine, Verzug, Gefahrenübergang

4.1.Lieferungen von DAfi erfolgen „FCA Versandstelle unseres liefernden Lagers“ (Incoterms 2020).

4.2. Transporte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.

4.3. Lieferfristen sind, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart ist, unverbindlich. DAfi ist zu Teillieferungen und entsprechenden Abrechnungen berechtigt.

4.4. DAfi kann die Leistungserbringung auch ohne Angabe von Gründen von einer Vorauszahlung oder der Übergabe einer Sicherheit (zB Bankgarantie) abhängig machen.

4.5. Treten bei uns, unseren Vorlieferanten oder bei Dritten, die zur Bewerkstelligung unserer Pro-duktversorgung erforderlich sind, Umstände infolge höherer Gewalt ein (zB Betriebs-, Verkehrs-störungen, Streiks, Aussperrungen, Feuer-/Explosionsschäden, Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, Krankheiten) oder treten sonstige Fälle ein, die die Leistung ganz oder teilweise hindern oder eine Verzögerung verursachen, so ist DAfi von der Leistungsverpflichtung für die Zeitdauer der Behinderung frei; dies solange und soweit die Erfüllung dieses Vertrages unmöglich oder erschwert ist. DAfi wird über solche Ereignisse, die die Durchführung dieses Vertrages beeinträchtigen oder behindern, unverzüglich Mitteilung machen. Sofern diese Umstände einen voraussichtlichen Zeitraum von drei Monaten andauern, ist DAfi darüber hinaus zur Aufhebung des Vertrages berechtigt. Das gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich DAfi bereits im Verzug befindet.

4.6. Die Wahl der Versandart und des Versandweges liegt im Ermessen von DAfi; dies ohne Haftung für die günstigste oder schnellste Lieferung.

 

5. Installations- und Bedienungsanleitung

5.1. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind die Installations-, die Bedienungsanleitung und sonstige technische Vorschriften und Hinweise zu beachten.

 

6. Gewährleistung

6.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, übernommene Ware unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und allfällige Mängel ebenso unverzüglich, längstens jedoch binnen Wochenfrist nach Warenerhalt bei sonstigem Anspruchsausschluss schriftlich geltend zu machen. Transportschäden oder Fehlmengen sind vom Vertragspartner dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen und von diesem bestätigen zu lassen. Transportschäden oder Fehlmengen sind binnen 24 Stunden nach Warenerhalt bei sonstigem Anspruchsverlust unter genauer Angabe des aufgetretenen Schadens und/oder Anzahl und genaue Produktbezeichnung der fehlerhaften bzw. fehlenden Waren schriftlich geltend zu machen. Versteckte Sachmängel sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

6.2. Auf Verlangen von DAfi sendet der Vertragspartner die beanstandeten Lieferungen auf seine Kosten an DAfi zurück. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet DAfi die Kosten des günstigsten Versandweges.

6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sechs Monate. Bei Teillieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweiligen Teils.

6.4. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen. DAfi hat das Recht zu entscheiden, ob der Mangel selbst oder durch einen autorisierten Dritten behoben wird, weiters, ob DAfi sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Verbesserung zurücksenden lässt, die mangelhafte Ware an Ort und Stelle verbessert oder die mangelhaften Teile oder die mangelhafte Ware ersetzt.

6.5. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Verbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.

 

7. Schadenersatz

7.1. DAfi haftet aus dem Titel des Schadenersatzes immer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

7.2. Eine Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn ist generell ausgeschlossen. Eine Haftung für das Verschulden von Vorlieferanten wird nicht übernommen.

7.3. Macht der Vertragspartner gegen DAfi Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung als auch hinsichtlich des Verschuldens von DAfi zum Nachweis verpflichtet.

7.4. Schadenersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten.

7.5. Soweit eine Schadenersatzhaftung von DAfi nach den vorstehenden Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DAfi.

 

8. Schutz- und Urheberrechte

8.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von DAfi. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung, Bearbeitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung, Vorführung oder sonstige Verfügung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von DAfi. Auch Bearbeitungen von derartigen Unterlagen, die geistiges Eigentum von DAfi darstellen, dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von DAfi vorgenommen werden.

 

9. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht

9.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher diese Waren betreffenden Forderungen das Eigentum von DAfi.

9.2. Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes ist eine Weiterveräußerung an einen Dritten nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts zulässig. Der Vertragspartner tritt DAfi schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der Erzeugnisse von DAfi zustehenden Forderungen in voller Höhe ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Im Falle einer EDV-Buchhaltung ist diese Abtretung zusätzlich in der Offenen-Posten-Liste ersichtlich zu machen.

9.3. Auf Verlangen von DAfi hat der Vertragspartner DAfi unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Vorbehaltsware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen.

9.4. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen hat der Vertragspartner DAfi unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum von DAfi aufgewendet werden müssen.

9.5. Macht DAfi vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn DAfi dies ausdrücklich erklärt.

9.6. Im Fall eines Rücktritts ist DAfi mangels abweichender Vereinbarung zur Verrechnung einer verschuldensunabhängigen pauschalierten Stornogebühr in Höhe von 25% des Gesamtkaufpreises sowie zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes berechtigt.

 

10. Ausfuhr, Exportkontrolle und Zoll

10.1. DAfi haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes, aber auch nicht dafür, dass sie dem technischen Stand im Importland entspricht.

10.2. Allfällige Zollkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Bezüglich allenfalls entstehenden Versand- und Zollaufwendungen hält der Vertragspartner DAfi schad- und klaglos.

10.3. Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen und diese im Original an DAfi auszuhändigen.

10.4. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern die Lieferung durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (zB Exportkontroll- bzw. Zollvorschriften, Embargos, staatlichen Sanktionen) beeinträchtigt oder untersagt ist oder wird. Dann ist jeder Vertragspartner berechtigt, den Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen.

10.5. Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche die Warenlieferung betreffen.

10.6. Falls Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist der Vertragspartner, der für die Beschaffung verantwortlich ist, dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig beizustellen.

 

11. Bonitätsprüfung

11.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpen-ländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC) und Kredit-schutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

11.2. Wenn ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Kunden oder dessen wirtschaft-liche Lage bekannt werden, ist DAfi berechtigt, die sofortige Vorauszahlung des Gesamtpreises zu verlangen und bei Nichtleistung vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil (zB hinsichtlich der noch offenen Leistungen) zurückzutreten.

 

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen

12.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB oder des sonstigen, mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.

12.2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Soweit eine Schriftform gesetzlich nicht vorgesehen ist, genügt auch E-Mail. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis.

12.3. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht – CISG).

12.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelrüge) sind, sofern gesetzlich keine strengeren Formvorschriften bestehen, in Schriftform abzugeben.

12.5. DAfi und der Vertragspartner sind verpflichtet, die Änderung von Anschriften schriftlich bekanntzugeben. Bei einer Unterlassung dieser Informationspflicht können Zustellungen rechtswirksam an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift erfolgen.

12.6. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht für Eben im Pongau (Österreich) vereinbart. DAfi ist berechtigt, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.

 

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